BLANK Antonia, wh. 79111 Freiburg, Bettina-von-Arnim-Straße 4; GAREIS Artur, wh. 79261 Gutach, Ludwigstraße 11; GAREIS Natalja, wh. 79261 Gutach, Ludwigstraße 11; WILHELM Nikolai, wh. 79111 Freiburg, Willy-Brandt-Allee 7; MILLER Denis, wh. 79102 Freiburg, Richard-Kuenzer-Straße 2; IMPALA SETTON Ltd., 1 Map Street, Belize City – Belize vertreten durch GAREIS Artur; Olymp Financial Markets Ltd., 1 ½ Miles Northern Highway, Belize City Belize; ENCHANTEE GmbH & Co. KG, Hugsmattweg 28, 79111 Freiburg im Breisgau vertreten durch ENCHANTEE Verwaltungs GmbH, Hugsmattweg 28, 79111 Freiburg im Breisgau, vertreten durch WEBER Tanja, wh. 79111 Freiburg, Käthe-Kollwitz-Straße 12;
Benachrichtigung über die Sicherstellung von Vermögenswerten zugunsten der aus einer Straftat Geschädigten im Rahmen der Rückgewinnungshilfe (§ 111 e Absatz 3 StPO)
Sehr geehrter Empfänger,
in einem bei der Staatsanwaltschaft Augsburg unter dem o.g. Aktenzeichen anhängigen Ermittlungsverfahren wurde mit Beschlüssen des Amtsgerichts Augsburg vom 26.01.2015 zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe, zugunsten der durch die Straftat Geschädigten, dingliche Arreste in Höhe von maximal 4.427.871,63 € (gesamtschuldnerische Haftung der o.g. Beschuldigten) in das Vermögen der o.g. Beschuldigten angeordnet.
In Vollziehung dieser Arreste konnten für die Opfer dieser Straftat bereits folgende Vermögenswerte gesichert werden:
1. |
Artur GAREIS
|
||||||||||||||
2. |
Natalja GAREIS
|
||||||||||||||
3. |
Antonia BLANK
|
||||||||||||||
4. |
Denis MILLER
|
||||||||||||||
5. |
Nikolai WILHELM
|
||||||||||||||
6. |
Enchantee GmbH & Co. KG
|
Diese Mitteilung erfolgt um den 381 Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen ihre Rechte geltend zu machen und ihre gerichtlich titulierten Ansprüche aus der Straftat in das für sie gesicherte Vermögen durchsetzen zu können.
Wenden Sie sich gegebenenfalls zwecks Einleitung der erforderlichen zivilrechtlichen Schritte umgehend an einen Rechtsanwalt. Wir bitten von Anfragen bei der Staatsanwaltschaft Augsburg Abstand zu nehmen, da wir keine näheren Auskünfte über gesicherte Vermögenswerte oder die Möglichkeiten zivilrechtlicher Maßnahmen machen dürfen, um andere Geschädigte nicht zu benachteiligen.
Beachten Sie bitte auch das Beiblatt „Wichtige Hinweise für Geschädigte“.
Wichtige Hinweise für Geschädigte
Die Staatsanwaltschaft Augsburg führt in der vorliegenden Strafsache neben den Ermittlungen zur Strafverfolgung zugleich ein Rückgewinnungshilfeverfahren zugunsten der durch die Straftat Geschädigten durch. In diesem Zusammenhang wurden, soweit möglich, Vermögenswerte des/der Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 111 b ff StPO einstweilen gesichert.
Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten einen (ggf. teilweisen) finanziellen Ersatz zu ermöglichen.
Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder/jede Geschädigte selbst aktiv wird. Im Regelfall muss daher jede/jeder seine/ihre Ersatzansprüche selbst gerichtlich geltend machen und kann anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft sozusagen stellvertretend gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen. Nur dort, wo der/dem Geschädigten unmittelbar durch die Straftat ein beweglicher Gegenstand entzogen wurde und genau dieser Gegenstand von der Staatsanwaltschaft in amtlichen Gewahrsam genommen wurde (und dieser amtliche Gewahrsam noch besteht), reicht ein einfacher Herausgabeantrag nach § 111 k StPO aus.
Erfolgen keine Maßnahmen durch die Geschädigten erhält der/die Beschuldigte möglicherweise die gesicherten Vermögenswerte wieder zurück!
Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, d.h. Sie müssen sich selbst vorab überlegen, ob sich die Beschreitung des Rechtswegs für Sie, auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten, lohnt. In diesem Zusammenhang kann auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Sie sinnvoll sein.
Bitte bedenken Sie, dass Sie – abgesehen vom oben genannten Sonderfall nach § 111 k StPO – nur im Wege der Zwangsvollstreckung auf die gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen können. Dies setzt immer einen zivilrechtlichen Titel voraus. Solche Titel können Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Urteile oder ähnliches sein, die Vollstreckung kann, je nach Sachlage, auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests möglich sein. Details hierzu müssten Sie, soweit Sie sich nicht selbst auskennen, ggf. mit einem Anwalt erörtern. Unter Umständen bedarf die Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen auch noch der Zulassung durch den Richter (§ 111 g StPO) und/oder eines Rangrücktritts der Staatsanwaltschaft, zu dem wiederum eine richterliche Zulassung erforderlich ist (§ 111 h StPO).
Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip (umgangssprachlich: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“) gilt auch in diesem Verfahren. Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher.
Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen für die Geschädigten ist zudem zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange das befasste Gericht die auch zu Ihren Gunsten erwirkten Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten wird, wird Ihnen dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.
Haben Sie bitte Verständnis, dass die Staatsanwaltschaft keine Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben kann und darf und eine weitergehende Auskunftserteilung daher nicht erfolgen wird.
Ein Verteilungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft für die Geschädigten findet nicht statt.
Augsburg, den 21.05.2015