Der Bundesrat hat am 12.06.2015 das Kleinanlegerschutzgesetz gebilligt. Aufgrund des Gesetzes sind wesentliche Änderungen für Unternehmensfinanzierungen eingetreten. Veröffentlicht und damit rechtskräftig wurde das Gesetz dann Anfang Juli 2015.
Hierin wird auch das von uns so oft kritisierte Nachrangdarlehen neu geregelt, unserer Meinung nach mit einer deutlichen Verbesserung zu den bisherigen Regelungen.
Unternehmen, die sich bisher über partiarische Darlehen oder Nachrangdarlehen finanzierten, mussten bisher nur prüfen, ob ein Einlagengeschäft im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) vorlag. Unabhängig von der Höhe der Beteiligung konnten Unternehmen dann Kapital einwerben und ein Prospekt für die Kapitalanlage war nicht verpflichtend. Das ist nun nach dem rechtskräftigen Kleinanlegerschutzgesetz nicht mehr möglich. Partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und andere Konstruktionen unterliegen jetzt dem Vermögensanlagengesetz und damit grundsätzlich der Prospektpflicht, sofern kein Ausnahmetatbestand vorliegt. Eine Ausnahme ist zum Beispiel, wenn weniger als 100.000 € innerhalb von 12 Monaten eingeworben werden sollen.