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Insolvenzantragsverfahren: Provaluta AG – Anordnung

In dem Insolvenzantragsverfahren der Provaluta AG, Kaiserstraße 183, 76133 Karlsruhe (AG Mannheim, HRB 8794),   wird heute, am 17.04.2015, um 17:16 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhaltes angeordnet (§§ 21, 22 InsO):

 

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Harald Kroth, Eisenbahnstraße 19-23, 77855 Achern, Tel.: 07841/7080, Fax: 07841/708301. Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 1. Halbsatz InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.

Die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO); ihnen wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen.

Dieser Beschluss hat die in § 240 ZPO bezeichneten Wirkungen.

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Der Stilllegung des schuldnerischen Unternehmens wird zugestimmt (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 InsO).

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung ihrer Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht die Verantwortlichen im Sinne von § 101 Abs. 1 und Abs. 2 InsO zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101 InsO).

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgebender Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin bestehen. Er hat ferner zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 InsO).

Dieser Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung beim Amtsgericht Karlsruhe, Schlossplatz 23, 76131 Karlsruhe mit der sofortigen Beschwerde (schriftlich und eigenhändig unterzeichnet oder zu Protokoll der Geschäftsstelle) angefochten werden.

Karlsruhe, den 17.04.2015

Amtsgericht

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